388 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch.
zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, Revisoren durch das Gericht, in
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, ernannt werden.
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß
bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder
des Gesellschaftsvertrags stattgefunden haben. Die Antragsteller haben die
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu
machen, daß sie seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung
zurückgerechnet, Besitzer der Aktien sind.
Vor der Ernennung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zu hören.
Die Ernennung kann auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen zu
bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung.
§ 268. Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die
nach den §§ 202 bis 204, 208 verpflichteten Personen oder aus der Geschäfts-
führung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats müssen
geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Anteile den
zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird.
Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung besondere
Vertreter wählen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minder-
heit verlangt, so können die von dieser bezeichneten Personen durch das Gericht
des Sitzes der Gesellschaft als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits
bestellt werden. Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften des § 247;
diese kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Geltendmachung des An-
spruchs von der Minderheit verlangt ist.
Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung.
§ 271. Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung
des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags im Wege der Klage angefochten
werden.
Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden.
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung erschienene
Aktionär, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt
hat, und jeder nicht erschienene Aktionär, sofern er zu der Generalversammlung
unberechtigter Weise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung
darauf gründet, daß die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung