Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 389
des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Eine Anfechtung,
die darauf gegründet wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen oder Rück—
lagen über das nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschaftsvertrage statt—
hafte Maß hinaus angeordnet seien, ist nur zulässig, wenn die Anteile des
Aktionärs oder der Aktionäre, welche die Anfechtungsllage erheben, den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.
Außerdem ist der Vorstand und, sofern der Beschluß eine Maßregel zum
Gegenstande hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrats strafbar oder den Gläubigern der Gesellschaft haftbar
machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrats zur
Anfechtung befugt. Abänderung des Gesellschaftsvertrags.
§ 274. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch die
Generalversammlung beschlossen werden. Die Vornahme von Aenderungen, die
nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluß der Generalversammlung dem
Aufsichtsrat übertragen werden.
In der nach § 256 Abs. 1, 2 zu bewirkenden Ankündigung soll die
beabsichtigte Aenderung des Gesellschaftsvertrags nach ihrem wesentlichen Inhalt
erkennbar gemacht werden.
Erhöhung des Grundkapitals.
§ 278. Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien
soll nicht vor der vollen Einzahlung des bisherigen Kapitals erfolgen. Für
Versicherungsgesellschaften kann im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt
werden. Durch Rückstände, die auf einen verhältnismäßig unerheblichen Teil
der eingeforderten Einzahlung verblieben sind, wird die Erhöhung des Grund-
kapitals nicht gehindert.
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vor-
handen, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines in
gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; auf diese
Beschlußfassung finden die Vorschriften des § 275 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
Sollen die auf die Kapitalserhöhung entfallenden neuen Aktien für
einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag,
unter dem die Ausgabe nicht erfolgen soll, in dem Beschluß über die Erhöhung
des Grundkapitals festzusetzen.
§ 279. Wird auf das erhöhte Grundkapital eine Einlage gemacht, die
nicht durch Barzahlung zu leisten ist, oder wird auf eine Einlage eine Ver-
gütung für Vermögensgegenstände angerechnet, welche die Gesellschaft übernimmt,