Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 391 
auf diese Beschlußfassung finden die Vorschriften des Abs. 1 und des § 275 
Abs. 3 Satz 2 Anwendung. 
Liquidation der Aktiengesellschaft. 
§ 294. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation 
statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist. 
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen die Vorschriften der voraus- 
gehenden Titel zur Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Titel oder aus 
dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. 
Liquidatoren. 
§. 295. Die Liquidation geschieht durch die Mitglieder des Vorstandes 
als Liquidatoren, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Be- 
schluß der Generalversammlung andere Personen dazu bestimmt werden. 
Auf Antrag des Aufsichtsrats oder von Aktionären, deren Anteile zu- 
sammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, kann aus wichtigen 
Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in 
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Aktionäre haben bei Stellung 
des Antrags glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens sechs Monaten Be- 
sitzer der Aktien sind. 
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter den- 
selben Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, die nicht 
vom Gericht ernannt sind, können durch die Generalversammlung auch vor 
dem Ablaufe des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. 
Geschäftskreis der Liqnidatoren. 
§ 298. Der Geschäftskreis der Liquidatoren sowie die Form, in welcher 
sie die Firma zu zeichnen haben, bestimmt sich nach den Vorschriften der §8 149, 
151, 153. 
Im Uebrigen haben die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäftskreises 
die Rechte und Pflichten des Vorstandes; sie unterliegen gleich diesem der 
Ueberwachung durch den Aufsichtsrat. 
In Ansehung der Mitwirkung sämtlicher Liquidatoren bei Willens- 
erklärungen für die Gesellschaft findet die Vorschrift des § 232 Abs. 1 Satz 1 
nur insoweit Anwendung, als nicht für die Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag 
oder bei ihrer Ernennung ein anderes bestimmt ist. 
Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Die Vorschriften 
des § 236 bleiben außer Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.