Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 391
auf diese Beschlußfassung finden die Vorschriften des Abs. 1 und des § 275
Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
Liquidation der Aktiengesellschaft.
§ 294. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation
statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen die Vorschriften der voraus-
gehenden Titel zur Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Titel oder aus
dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
Liquidatoren.
§. 295. Die Liquidation geschieht durch die Mitglieder des Vorstandes
als Liquidatoren, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Be-
schluß der Generalversammlung andere Personen dazu bestimmt werden.
Auf Antrag des Aufsichtsrats oder von Aktionären, deren Anteile zu-
sammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, kann aus wichtigen
Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Aktionäre haben bei Stellung
des Antrags glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens sechs Monaten Be-
sitzer der Aktien sind.
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter den-
selben Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, die nicht
vom Gericht ernannt sind, können durch die Generalversammlung auch vor
dem Ablaufe des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
Geschäftskreis der Liqnidatoren.
§ 298. Der Geschäftskreis der Liquidatoren sowie die Form, in welcher
sie die Firma zu zeichnen haben, bestimmt sich nach den Vorschriften der §8 149,
151, 153.
Im Uebrigen haben die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäftskreises
die Rechte und Pflichten des Vorstandes; sie unterliegen gleich diesem der
Ueberwachung durch den Aufsichtsrat.
In Ansehung der Mitwirkung sämtlicher Liquidatoren bei Willens-
erklärungen für die Gesellschaft findet die Vorschrift des § 232 Abs. 1 Satz 1
nur insoweit Anwendung, als nicht für die Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag
oder bei ihrer Ernennung ein anderes bestimmt ist.
Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Die Vorschriften
des § 236 bleiben außer Anwendung.