392 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch.
Klage auf Nichtigteitsertlärung der Gesellschaft.
§ 309. Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach § 182 Abs. 2
wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann
jeder Gesellschafter und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aussichtsrates
im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
Die Vorschriften der §§ 272, 273 finden entsprechende Anwendung.
§§ 272, 273 handeln vom gerichtlichen Verfahren.
Strafbestimmungen. Handeln absichtlich zum Nachteile der Gesellschaft.
§ 312. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder Liquidatoren
werden, wenn sie absichtlich zum Nachteile der Gesellschaft handeln, mit Ge-
fängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die
Geldstrafe erkannt werden.
Ein Nachteil, d. h. eine Verminderung oder Gefährdung des Gesell-
schaftsvermögens, muß wirklich eingetreten sein. Der Tatbestand ist umfassender
als in § 2662 Str.G. B.
Wissentlich falsche Angaben.
§ 313. Mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzig-
tausend Mark werden bestraft:
1. Gründer oder Mitglieder des Vorstandes oder des Aussichtsrates,
die zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handels-
register in Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grund-
kapitals, des Betrags, zu welchem die Aktien ausgegeben werden,
oder der im § 186 vorgesehenen Festsetzungen wissentlich falsche
Angaben machen;
2. diejenigen, welche in Ansehung der vorerwähnten Tatsachen wissentlich
falsche Angaben in einer im § 203 bezeichneten Ankündigung von
Aktien machen;
3. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats, die zum Zwecke
der Eintragung einer Erhöhung der Grundkapitals in das Handels-
register in Ansehung der Einzahlung des bisherigen oder der
Zeichnung oder Einzahlung des erhöhten Kapitals oder in An-
sehung des Betrags, zu welchem die Aktien ausgegeben werden,
oder in Ansehung der im § 279 bezeichneten Festsetzungen wissentlich
falsche Angaben machen.