Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. — Handelsgeschäfte. 395 
Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
§ 320. Mindestens ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien 
haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesell- 
schafter), während die übrigen sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte 
Grundkapital der Gesellschaft beteiligen (Kommanditisten). 
Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter unter einander 
und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditisten sowie gegenüber Dritten, 
insbesondere die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäfts- 
führung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den für die 
Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften. 
Im Uebrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit 
sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines 
Vorstandes ein anderes ergibt, die Vorschriften des dritten Abschnitts über 
die Aktiengesellschaft. 
Stille Gesellschaft. 
§ 335. Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das 
ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so 
zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. 
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften 
allein berechtigt und verpflichtet. 
Der Geschäftsinhaber wird also durch Uebergabe der Vermögenseinlage 
deren Eigentümer. Unterschlagung ausgeschlossen. 
Drittes Buch. 
Handelsgeschäfte. 
  
Begriff der Handelsgeschäfte. 
5 343. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum 
Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. 
Die im §1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte, 
wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere 
Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.
	        
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