Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. — Handelsgeschäfte. 395
Kommanditgesellschaft auf Aktien.
§ 320. Mindestens ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien
haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesell-
schafter), während die übrigen sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte
Grundkapital der Gesellschaft beteiligen (Kommanditisten).
Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter unter einander
und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditisten sowie gegenüber Dritten,
insbesondere die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäfts-
führung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den für die
Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften.
Im Uebrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit
sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines
Vorstandes ein anderes ergibt, die Vorschriften des dritten Abschnitts über
die Aktiengesellschaft.
Stille Gesellschaft.
§ 335. Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das
ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so
zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften
allein berechtigt und verpflichtet.
Der Geschäftsinhaber wird also durch Uebergabe der Vermögenseinlage
deren Eigentümer. Unterschlagung ausgeschlossen.
Drittes Buch.
Handelsgeschäfte.
Begriff der Handelsgeschäfte.
5 343. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum
Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
Die im §1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte,
wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere
Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.