Handelsgeschäfte. 401
Frachtführer.
§ 425. Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Be-
förderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnen-
gewässern auszuführen.
Pfandrecht desselben.
§ 440. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag
begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht= und Liegegelder, der Zoll-
gelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vor-
schüsse, ein Pfandrecht an dem Gute.
Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im
Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins
darüber verfügen kann.
Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Fracht-
führer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht
und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
Die im § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete An-
drohung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237, 1241 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten.
Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so
hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
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