Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Konkursordnung. 405 
2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus— 
zuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen und 
diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den An— 
forderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden 
Weise veräußert oder sonst weggegeben haben; 
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen 
gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so 
unordentlich geführt haben, daß sie keine Uebersicht ihres 
Vermögenszustandes gewähren, oder 
4. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben, 
die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen. 
Neben der Gefängnisstrafe kann in den Fällen der Nr. 1, 2 auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 
sechstausend Mark erkannt werden. 
Vergl. § 239. Aufwand, im geschäftlichen oder privaten Interesse, 
das notwendige und übliche Maß übersteigend. Luxus und Verschwendung 
brauchen nicht vorzuliegen; die Gesamtverhältnisse des Schuldners sind zu 
berücksichtigen. Verfehlte Spekulation kein Aufwand. Spiel, auch Lotterie- 
spiel. Differenzhandel siehe 8 764 des B.G. BS. Uebermäßige 
Summen, solche, welche zum Geschäftsvermögen in keinem Verhältnis 
stehen; der Verbrauch muß nicht die Zahlungseinstellung usw. verursacht 
haben; auch Verbrauch durch die Familie unter Duldung des Schuldners. 
Handelsbücher siehe § 38 ff. des H. G. Be. Unterlassene Führung einzelner 
Bücher kann die Vermögensübersicht verhindern. Der Geschäftsinhaber bleibt 
für die Buchführung verantwortlich, auch wenn er sie einem anderen überträgt. 
Die Vermögensübersicht ist vom Standpunkte eines Sachverständigen zu 
verstehen. Bilanzziehung siehe § 39 des H. G.Bs. « 
Der Tatbestand von § 240 fordert Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei den 
in Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Unterlassungen. Beihülfe 
aber nur bei Vorsätzlichkeit derselben strafbar. 
Gläubigerbegünstigung. 
§ 241. (L.) Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder 
über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit 
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungs- 
unfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen 
Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, 
welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu bean- 
spruchen hatte.
	        
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