Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

406 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 
sechstausend Mark erkannt werden. 
Der Schuldner muß einem Konkursgläubiger vor solchen anderen Vor- 
teil gewähren wollen und damit zugleich wissen und wollen, daß die 
anderen Konkursgläubiger benachteiligt werden. Der begünstigte Gläubiger 
kann Anstifter und Gehülfe sein. Aber bloße Annahme der Sicherung oder 
Befriedigung macht nicht zum Gehülfen. Gewährung einer Sicherung, 
z. B. Hypothekenbestellung. Befriedigung, aus dem der Zwangsvollstreckung 
unterliegenden Vermögen. Befriedigung, nicht in der Art oder nicht zu der 
Zeit zu beanspruchen, z. B. Hingabe von Ware statt schuldiger barer Zahlung, 
Zahlung vor Fälligkeit. Zahlungsunfähigkeit ist die Nichterfüllung 
fälliger Geldverbindlichkeiten aus Mangel an Zahlungsmitteln. Zahlungs- 
einstellung s. § 239. 
Begünstigung des Schuldners. 
8 242. (Sw.) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1. im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen eingestellt 
hat, oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet 
worden ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder beiseite 
geschafft hat, oder 
2. im Interesse eines solchen Schuldners, oder, um sich oder einem 
anderen Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem Verfahren er- 
dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene 
Personen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe oder 
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark ein. 
Zahlungseinstellung, Vermögensstücke, verheimlichen, 
beiseite schaffen siehe § 239. Das Interesse des Schuldners und 
die Absicht des Täters, sich oder einem anderen Vermögensvor- 
teile zu verschaffen, können auch zusammentreffend Hand in Hand gehen. 
In dem Verfahren, d. i. Konkursverfahren oder in den Verhandlungen 
zufolge der Zahlungsseinstellung. 
Stimmenkauf. 
§ 243. (L.) Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner 
oder anderen Personen besondere Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen 
lassen, daß er bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen 
Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. 
Versprechen der Stimmenthaltung straflos. Daß die Stimme dann auch 
in dem gewissen Sinne abgegeben werde, ist nicht erforderlich.
	        
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