I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 10. Titel. 39
2. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwur-
gerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder
mehrere Amtsanwälte.
Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichter-
liche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in denjenigen Straf-
sachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Schöffengerichte
gehören.
§ 144. Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft
wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für welches sie
bestellt sind.
Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich denjenigen
innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, in
Ansehung welcher Gefahr im Verzuge obwaltet.
Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Bundesstaaten
sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat,
so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft und
in Ermangelung eines solchen der Ober-Reichsanwalt.
Innere Organisation.
§ 145. Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren
Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als
dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen
desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
§ 146. Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandes-
gerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks
die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit
Wahrnehmung derselben einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten
zu beauftragen.
Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amts-
gerichten und den Schöffengerichten versehen.
§ 147. Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstiichen
Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
In denjenigen Sachen, für welche das Reichsgericht in erster und letzter
Instanz zuständig ist, haben alle Beamte der Staatsanwaltschaft den An-
weisungen des Ober-Reichsanwalts Folge zu leisten.