408 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
3. Gesetz,
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Vom 1. Mai 1889.
In der Fassung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897.
(In neuer Redaktion abgedruckt R. G. Bl. 1898 S. 810 ff.)
(Auszug.)
Geschäftskreis der Genossenschaften.
& 1. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die
Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittelst gemein-
schaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich:
1. Vorschuß= und Kreditvereine,
Rohstoffvereine,
Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirtschaftlicher oder
gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine),
4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe
derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften),
5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens= oder Wirt-
schaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen (Konsumvereine)h,
6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen
oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf
gemeinschaftliche Rechnung,
7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,
erwerben die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
Haftung der Genossen.
§ 2. Die Genossenschaften können errichtet werden:
1. dergestalt, daß die einzelnen Mitglieder (Genossen) für die Ver-
bindlichkeiten der Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den
Gläubigern derselben mit ihrem ganzen Vermögen haften (ein-
getragene Genossenschaft mit unbeschränkter Hapftpflicht);
2. dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen,
aber nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet,
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