Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. 411 
zeichen, welche anstatt baren Geldes die Mitglieder zum Warenbezug be- 
rechtigen sollen, nicht ausgegeben werden. 
Pflicht zur Buchführung und Bilanzziehung. 
8 33. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforder- 
lichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. 
Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die 
Bilanz desselben, die Zahl der im Laufe des Jahres eingetretenen oder aus- 
geschiedenen, sowie die Zahl der am Jahresschlusse der Genossenschaft an- 
gehörigen Genossen veröffentlichen. Die Bekanntmachung ist zu dem Genossen- 
schaftsregister einzureichen. 
Aussichtsrat. 
8 36. Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht das Statut eine höhere 
Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. 
Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu 
bestimmen. 
Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Ver- 
gütung (Tantièeme) beziehen. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf 
des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversamm- 
lung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vier- 
teilen der erschienenen Genossen. 
Generalversammlung. 
§ 43. Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der 
Genossenschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte, die 
Prüfung der Bilanz und die Verteilung von Gewinn und Verlust zustehen, 
werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen 
Genossen ausgeübt. 
Jeder Genosse hat eine Stimme. 
Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer 
Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt 
von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit 
einem Genossen betrifft. 
Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte aus- 
üben. Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Personen, Korporationen, 
Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine und, wenn
	        
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