Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. 413 
Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision 
stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Bericht 
über die Revision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als 
Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. In der Generalversammlung 
hat der Aufsichtsrat sich über das Ergebnis der Revision zu erklären. 
Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Abschrift des 
Revisionsberichts dem Verbandsvorstande einzureichen. 
Auflösung der Genossenschaft. Liquidatoren. 
§ 82. Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gerichte ohne 
Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen. 
Sie muß von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die 
für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt 
gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger auf- 
zufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden. 
8 83. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe 
durch das Statut oder durch Beschluß der Generalversammlung anderen 
Personen übertragen wird. 
Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen. 
Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der 
Genossen kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht (8 10) erfolgen. 
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter den- 
selben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht 
vom Gerichte ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor 
Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.“ 
Anmeldung der Liquidatoren zum Genossenschaftsregister. 
§ 84. Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aenderung 
in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer Vertretungs- 
befugnis ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschafts- 
register anzumelden. Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der 
Liquidatoren oder über die Aenderung in den Personen derselben ist der 
Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von 
Liquidatoren geschieht von Amts wegen. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichte zu 
zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
	        
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