Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. 413
Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision
stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Bericht
über die Revision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als
Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. In der Generalversammlung
hat der Aufsichtsrat sich über das Ergebnis der Revision zu erklären.
Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Abschrift des
Revisionsberichts dem Verbandsvorstande einzureichen.
Auflösung der Genossenschaft. Liquidatoren.
§ 82. Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gerichte ohne
Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen.
Sie muß von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die
für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt
gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger auf-
zufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.
8 83. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe
durch das Statut oder durch Beschluß der Generalversammlung anderen
Personen übertragen wird.
Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen.
Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der
Genossen kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht (8 10) erfolgen.
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter den-
selben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht
vom Gerichte ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor
Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.“
Anmeldung der Liquidatoren zum Genossenschaftsregister.
§ 84. Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aenderung
in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer Vertretungs-
befugnis ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschafts-
register anzumelden. Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der
Liquidatoren oder über die Aenderung in den Personen derselben ist der
Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von
Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichte zu
zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.