Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 417 
4. Gesetz, 
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 
Vom 20. April 1892. 
In der Fassung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897. 
(In neuer Redaktion abgedruckt R.G.Bl. 1898 S. 846 ff.). 
(Auszug.) 
Geschäftskreis der Gesellschaft. 
§ 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der 
Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet 
werden. 
Firma der Gesellschaft. 
§ 4. Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande 
des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den 
Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesell- 
schaftsverhältnisses andeutenden Zusatze enthalten. Die Namen anderer Personen 
als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die 
Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts 
Gandelsgesetzbuch § 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung 
„mit beschränkter Haftung“ enthalten. 
Stammkapital. Stammeinlage. 
§ 5. Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzig- 
tausend Mark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünf- 
hundert Mark betragen. 
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stamm- 
einlagen übernehmen. 
Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter ver- 
schieden bestimmt werden. Derselbe muß in Mark durch hundert teilbar sein. 
Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital überein- 
stimmen. 
Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten 
sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögens- 
gegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet 
werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage 
oder Uebernahme sowie der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen 
wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung 
im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. 
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