40 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 10. und 11. Titel.
§ 148. Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Reichskanzler hinsichtlich des Ober-Reichsanwalts und der
Reichsanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltlichen Be-
amten des betreffenden Bundesstaates;
3. den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandes-
gerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der
Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
Befähigung und Ernennung.
§ 149. Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richter-
liche Beamte.
Zu diesen Aemtern sowie den Aemtern der Staatsanwaltschaft bei den
Oberlandesgerichten und den Landgerichten können nur zum Richteramte be-
fähigte Beamte ernannt werden.
§ 150. Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vor-
schlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt.
Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung
des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
Verhältnis zu den Gerichten.
* 151. Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen von den
Gerichten unabhängig.
§ 152. Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen.
Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.
Verhältnis zu den Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes.
§ 153. Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind Hülfs-
beamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den
Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der
diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Be-
stimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen.
11. Titel.
Gerichtsschreiber.
§ 154. (Auszug.) Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtsschreiberei.