Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 419
Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für
das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn= und Verlustrechnung aufstellen.
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs
Monate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften in
überseeischen Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf neun Monate erstreckt werden.
Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im
Betriebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten
Fristen in den im 8 30 Abs. 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch die
Geschäftsführer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zum Handels-
register einzureichen.
Aufsichtsrat.
§ 52. Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ein Aufsichtsrat zu bestellen,
so finden auf denselben, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein anderes be-
stimmt ist, die für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach 8 243 Abf. 1,
2, 4, §§ 244 bis 248 und § 249 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen
Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
Konkursverfahren.
§ 63. Ueber das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren
außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Ueber-
schuldung statt.
Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesell-
schaft bezüglichen Vorschriften im § 207 Abs. 2, § 208 der Konkursordnung
finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
Pflicht der Geschäftsführer zum Antrag auf Konkurseröffnung.
§ 64. Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkursverfahrens
zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus
der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten
Bilanz Ueberschuldung sich ergibt.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem
Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden
die Bestimmungen im § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Liquidation.
§ 66. In den Fällen der Auflösung, außer dem Falle des Konkurs-
verfahrens, erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe
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