420 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen
Personen übertragen wird.
Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen
mindestens dem zehnten Teile des Stammkapitals entsprechen, kann aus
wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht (87
Abs. 1) erfolgen.
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter der-
selben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche
nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter
vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
§ 71. Die Liquidatoren haben die aus §§ 36, 37, § 41 Abf. 1, § 43
Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und
Pflichten der Geschäftsführer.
Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem
Jahre eine Bilanz aufzustellen.
Anmeldungen zum Handelsregister.
8 78. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum Handels-
register sind durch die Geschöftsführer oder die Liquidatoren, die im § 7 Abs. 1,
§ 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3, § 80 Abs. 5 vorgesehenen An-
meldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.
Strafbestimmungen. Wissentlich falsche Angaben usw.
§ 82. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe
bis zu fünftausend Mark werden bestraft:
1. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, welche behufs Eintragung der Gesellschaft in das Handels-
register, sowie Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer
Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister dem Gericht
(§ 7 Abs. 1) hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen
wissentlich falsche Angaben machen;
2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche,
um die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das
Handelsregister zu erwirken, dem Gericht (8 7 Abs. 1) hinsichtlich
der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine
unwahre Versicherung abgeben;
3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Aufsichtsrats
oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,