422 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Deutschen Reichs nur auf grund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke
der Anleihe eines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben werden.
§ 2. Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung des
gegenwärtigen Gesetzes, der Bestimmung im § 1 zuwider, im Inlande aus-
gegeben sein möchten, imgleichen Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach
dem 30. April 1871 im Auslande ausgegeben sind, dürfen weder weiter be-
geben, noch an den Börsen, noch an anderen zum Verkehr mit Wertpapieren
bestimmten Versammlungsorten zum Gegenstande eines Geschäfts oder einer
Geschäftsvermittelung gemacht werden.
§ 3. Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871 ab von ausländischen Inhaber-
papieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871 erfolgt ist, sofern
dieselben nicht abgestempelt sind (88 4, 5).
Strafbestimmung.
8§ 6. Wer den Bestimmungen der §8 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, ver-
fällt in eine Geldstrafe, welche dem fünften Teile des Nennwertes der den
Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleichkommt, mindestens
aber einhundert Taler betragen soll.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Talern oder Gefängnis bis zu drei
Monaten wird bestraft, wer ein im § 2 oder § 3 bezeichnetes Inhaberpapier
mit Prämie öffentlich ankündigt, ausbietet oder empfiehlt, oder zur Fest-
stellung eines Kurswertes notiert.
6. Münzgesetz.
Vom 9. Juli 1873.
(R.G. Bl. S. 233.)
(Auszug.)
Artikel 13. Der Bundesrat ist befugt:
1. den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold= und
Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden
dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen;
2. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs= oder Landes-
kassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im in-
ländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in
solchem Falle den Kurs festzusetzen.