Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Münzgesetz. — Schutz d. z. Anfertigung v. Reichskassenscheinen verw. Papiers 2c. 423 
Strafbestimmung. 
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die 
vom Bundesrate in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anord- 
nungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis 
zu sechs Wochen. 
7. Gesetz, 
betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen 
verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung. 
Vom 26. Mai 1885. 
(R.G. Bl. S. 165.) 
§ 1. Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen 
verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich 
dieser Merkmale gleich oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch 
Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, 
nachdem die Merkmale in Gemäßheit des § 7 des Gesetzes vom 30. April 1874, 
betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen (R.G.Bl. S. 40), öffentlich 
bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des Reichskanzlers oder einer 
von demselben zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder an- 
gefertigt oder aus dem Auslande eingeführt, noch verkauft, feilgehalten oder 
sonst in Verkehr gebracht werden. 
Strafbestimmung. 
§ 2. Wer den Bestimmungen im § 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, und wenn die Handlung zum Zweck eines 
Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis 
zu zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen 
worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnis bis zu 
sechs Monaten zu erkennen. 
Einziehung. 
§ 3. Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, 
ohne Unterschied, ob dasselbe dem Verurteilten gehört oder nicht. Auf die 
Einziehung des Papiers ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder 
die Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
	        
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