Münzgesetz. — Schutz d. z. Anfertigung v. Reichskassenscheinen verw. Papiers 2c. 423
Strafbestimmung.
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die
vom Bundesrate in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anord-
nungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis
zu sechs Wochen.
7. Gesetz,
betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen
verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung.
Vom 26. Mai 1885.
(R.G. Bl. S. 165.)
§ 1. Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen
verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich
dieser Merkmale gleich oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch
Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf,
nachdem die Merkmale in Gemäßheit des § 7 des Gesetzes vom 30. April 1874,
betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen (R.G.Bl. S. 40), öffentlich
bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des Reichskanzlers oder einer
von demselben zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder an-
gefertigt oder aus dem Auslande eingeführt, noch verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gebracht werden.
Strafbestimmung.
§ 2. Wer den Bestimmungen im § 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, und wenn die Handlung zum Zweck eines
Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis
zu zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen
worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnis bis zu
sechs Monaten zu erkennen.
Einziehung.
§ 3. Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen,
ohne Unterschied, ob dasselbe dem Verurteilten gehört oder nicht. Auf die
Einziehung des Papiers ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder
die Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.