424 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
8. Bankgesetz.
Vom 14. März 1875.
(R.G.Bl. S. 177.)
(Auszug.)
Befugnis zur Ausgabe von Banknoten.
§ 1. Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch
Reichsgesetz erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes
zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden.
Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staatspapier-
geld gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner
Betriebsmittel übertragen ist.
Keine Verpflichtung, Banknoten in Zahlung zu nehmen.
§ 2. Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen,
welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für
Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden.
Beträge der Banknoten.
§ 3. Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und
1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden.
Einlösepflicht der Banken.
§ 4. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation
zum vollen Nennwerte einzulösen, auch solche nicht nur an ihrem Hauptsitz,
sondern auch bei ihren Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwerte in
Zahlung anzunehmen.
Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber ent-
weder einen Teil der Note präsentiert, welcher größer ist als die Hälfte, oder
den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte
oder einen geringeren Teil als die Hälfte präsentiert, vernichtet sei.
Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten ist sie nicht verpflichtet.
Beschädigte Banknoten.
§ 5. Banknoten, welche in die Kasse der Bank oder einer ihrer Zweig-
anstalten oder in eine von ihr bestellte Einlösungskasse in beschädigtem oder
beschmutztem Zustande zurückkehren, dürfen nicht wieder ausgegeben werden.