Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Börsengesetz. 433 
der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht 
vermittelt werden. Auch dürfen für solche Geschäfte, sofern sie im Inlande 
abgeschlossen sind, Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch 
hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden. 
Desgleichen ist ein von der Mitwirkung der Börsenorgane unabhängiger 
Terminhandel von der Börse ausgeschlossen, soweit er sich in den für Börsen- 
termingeschäfte üblichen Form vollzieht. 
§ 52. Wird die Zulassung von Waren oder Wertpapieren zum Börsen- 
terminhandel nicht nachgesucht, so kann ein tatsächlich stattfindender Termin- 
handel von den Börsenaufsichtsbehörden mit den im § 51 bezeichneten Folgen 
untersagt werden. 
Straf- und Schlußbestimmungen. 
§ 75. Wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel 
anwendet, um auf den Börsen= oder Marktpreis von Waren oder Wertpapieren 
einzuwirken, wird mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die 
Geldstrafe erkannt werden. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrügerischer Absicht 
wissentlich unrichtige Angaben in Prospekten (§ 38) oder in öhffentlichen 
Kundgebungen macht, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder 
Verkauf von Wertpapieren herbeigeführt werden soll. 
Die Bestimmungen bezüglich der Wertpapiere gelten auch für Wechsel 
und ausländische Geldsorten (8 80). 
§ 76. Wer für Mitteilungen in der Presse, durch welche auf den 
Börsenpreis eingewirkt werden soll, Vorteile gewährt oder verspricht oder sich 
gewähren oder versprechen läßt, welche in auffälligem Mißverhältnis zu der 
Leistung stehen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit 
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. " 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich für die Unterlassung von 
Mitteilungen der bezeichneten Art Vorteile gewähren oder versprechen läßt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die 
Geldstrafe erkannt werden. 
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