Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

436 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Gesamtbetrag der Hypothekenbriefe. 
§ 7. Die Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum 
fünfzehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich 
zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger 
bestimmten Reservefonds ausgeben. 
Erfordernisse der Hypotheken. 
§ 10. Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken 
benutzt werden, welche den in den §§ 11, 12 bezeichneten Erfordernissen 
entsprechen. 
§ 11. Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der 
Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. 
Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grund- 
stücks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann die 
Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats 
oder in Teilen dieses Gebiets bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestatten. 
§ 12. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf 
den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. 
Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des 
Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei 
ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 
Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde 
des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundesrat 
bestimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Wert auch den durch eine 
solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen darf. 
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Hypotheken 
an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und 
ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der 
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den halben 
Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im übrigen sind 
Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, 
insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von 
Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen. Das gleiche gilt von Hypotheken an 
Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Ver- 
wendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die 
Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
	        
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