Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Hypothekenbankgesetz. 437 
Hypothekenregister. 
§ 22. Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken 
sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des § 6 
Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in 
das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. 
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs ist eine 
von dem nach § 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Ein- 
tragungen, welche während des letzten Halbjahrs in dem Hypothekenregister 
vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift 
wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt. 
Treuhänder. 
§ 29. Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stell- 
vertreter zu bestellen. 
Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der 
Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde 
widerrufen werden. 
Pflichten des Trenhänders. 
§ 30. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige 
Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, 
sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aussichts- 
behörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der fest- 
gesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht. 
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe 
bestimmten Hypotheken und Wertpapiere gemäß den Vorschriften des § 22 
Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. 
Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung 
über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Ein- 
tragung in das Hypothekenregister zu versehen. 
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das 
Hypothekenregister eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des 
Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treu- 
händers bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß 
der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypotheken- 
register beifügt.
	        
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