438 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Mitverschluß des Treuhänders.
§ 31. Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypotheken-
register eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen
Wertpapiere und das gemäß § 6 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfand-
briefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er
darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben.
Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Wertpapiere und Geld auf
Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister
mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und
Wertpapiere zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank
eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypotheken-
schuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vor-
nahme der im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen
verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben,
wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek
zurückgezahlt, so ist in dem letzteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder
zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.
Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem
Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank ver-
pflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
Strafbestimmungen. Untrenue des Treuhänders.
8 36. Treuhänder, die absichtlich zum Nachteile der Pfandbrief-
gläubiger handeln, werden wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs
bestraft.
Verausgabung von Pfandbriefen über die Deckung.
§ 37. Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe
über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere oder das in der Verwahrung des
Treuhänders befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank
wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder
über ein in das Register eingetragenes Wertpapier durch Veräußerung oder
Belastung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypo-
theken und Wertpapiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfand-