440 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
angeführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank
in der bezeichneten Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne
der Vorschriften des § 7 und des § 41 Abs. 2 den Hypothekenpfandbriefen gleich.
Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf grund der Forderungen
aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf grund der Forderungen
aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewähr-
leistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt
sind, Schuldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen
beide Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht
oder in der Bilanz ist der Gesamtbetrag der Forderungen der einen und der
anderen Art ersichtlich zu machen.
Im übrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn-
unternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen:
die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde. Die Vor-
schriften des § 13 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
12. Gesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte.
Vom 16. Mai 1894.
(K.G.Bl. S. 450.)
(Auszug.)
§ 7. Wer Lotterielose, Inhaberpapiere mit Prämien (Gesetz vom
8. Juni 1871, Reichs-Gesetzbl. S. 210) oder Bezugs= oder Anteilscheine auf
solche Lose oder Inhaberpapiere gegen Teilzahlungen verkauft oder durch
sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geld-
strafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder
nach der Zahlung des Preises erfolgt.
§ 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn
der Empfänger der Ware als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist.