Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Abzahlungsgeschäfte. — Aufbewahrung von Wertpapieren. 441 
13. Gesetz, 
betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung 
fremder Wertpapiere. 
Vom 5. Juli 1896. 
(R.G.Bl. S. 183.) 
Gesonderte Verwahrung. Bucheintragung. 
8 1. Ein Kaufmann, welchem im Betriebe seines Handelsgewerbes 
Aktien, Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Talons), auf den Inhaber 
lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, oder 
vertretbare andere Wertpapiere mit Ausnahme von Banknoten unverschlossen 
zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, ist verpflichtet: 
1. diese Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes 
Hinterlegers oder Verpfänders gesondert von seinen eigenen Be- 
ständen und von denen Dritter aufzubewahren, 
2. ein Handelsbuch zu führen, in welches die Wertpapiere jedes 
Hinterlegers oder Verpfänders nach Gattung, Nennwert, Nummern 
oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen der Stücke einzutragen 
sind; der Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleich, 
welche neben dem Handelsbuche geführt werden. Die Eintragung 
kann unterbleiben, insoweit die Wertpapiere zurückgegeben sind, bevor 
die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange erfolgen konnte. 
Das Recht und die Pflicht des Verwahrers oder Pfandgläubigers, im 
Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders Verfügungen oder Verwaltungs- 
handlungen vorzunehmen, wird durch die Bestimmung unter Ziffer 1 nicht berührt. 
Erklärungen des Hinterlegers. 
§ 2. Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche 
der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, an Stelle hinterlegter 
oder verpfändeter Wertpapiere der im § 1 bezeichneten Art gleichartige Wert- 
papiere zurückzugewähren oder über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen, 
ist, falls der Hinterleger oder Verpfänder nicht gewerbsmäßig Bank= oder 
Geldwechslergeschäfte betreibt, nur giltig, soweit sie für das einzelne Geschäft 
ausdrücklich und schriftlich abgegeben wird. 
Wird der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt, an Stelle hinterlegter 
oder verpfändeter Wertpapiere der im 81 bezeichneten Art gleichartige Wertpapiere 
zurückzugewähren, so finden die Bestimmungen des § 1 keine Anwendung.
	        
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