Abzahlungsgeschäfte. — Aufbewahrung von Wertpapieren. 441
13. Gesetz,
betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung
fremder Wertpapiere.
Vom 5. Juli 1896.
(R.G.Bl. S. 183.)
Gesonderte Verwahrung. Bucheintragung.
8 1. Ein Kaufmann, welchem im Betriebe seines Handelsgewerbes
Aktien, Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Talons), auf den Inhaber
lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, oder
vertretbare andere Wertpapiere mit Ausnahme von Banknoten unverschlossen
zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, ist verpflichtet:
1. diese Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes
Hinterlegers oder Verpfänders gesondert von seinen eigenen Be-
ständen und von denen Dritter aufzubewahren,
2. ein Handelsbuch zu führen, in welches die Wertpapiere jedes
Hinterlegers oder Verpfänders nach Gattung, Nennwert, Nummern
oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen der Stücke einzutragen
sind; der Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleich,
welche neben dem Handelsbuche geführt werden. Die Eintragung
kann unterbleiben, insoweit die Wertpapiere zurückgegeben sind, bevor
die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange erfolgen konnte.
Das Recht und die Pflicht des Verwahrers oder Pfandgläubigers, im
Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders Verfügungen oder Verwaltungs-
handlungen vorzunehmen, wird durch die Bestimmung unter Ziffer 1 nicht berührt.
Erklärungen des Hinterlegers.
§ 2. Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche
der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt wird, an Stelle hinterlegter
oder verpfändeter Wertpapiere der im § 1 bezeichneten Art gleichartige Wert-
papiere zurückzugewähren oder über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen,
ist, falls der Hinterleger oder Verpfänder nicht gewerbsmäßig Bank= oder
Geldwechslergeschäfte betreibt, nur giltig, soweit sie für das einzelne Geschäft
ausdrücklich und schriftlich abgegeben wird.
Wird der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt, an Stelle hinterlegter
oder verpfändeter Wertpapiere der im 81 bezeichneten Art gleichartige Wertpapiere
zurückzugewähren, so finden die Bestimmungen des § 1 keine Anwendung.