Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Aufbewahrung von Wertpapieren. 443 
Verlust des Rechtes auf Provision. 
§ 6. Der Kommissionär, welcher den im § 4 ihm auferlegten Pflichten 
nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrages Provision 
zu fordern (Artikel 371 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs). 
Eigentumsübergang auf den Kommittenten. 
8 7. Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum 
an den darin verzeichneten Wertpapieren auf den Kommittenten über, soweit 
der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt ist. Die Bestimmungen 
des bürgerlichen Rechts, nach welchen der Uebergang des Eigentums schon in 
einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt. 
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Gewahrsam befindlichen, 
in das Eigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die im § 1 
bezeichneten Pflichten eines Verwahrers. 
Ausantwortung an Dritte. 
8 8. Ein Kaufmann, welcher im Betriebe seines Handelsgewerbes fremde 
Wertpapiere der im § 1 bezeichneten Art einem Dritten zum Zweck der Auf- 
bewahrung, der Veräußerung, des Umtausches oder des Bezuges von anderen 
Wertpapieren, Zins= oder Gewinnanteilscheinen ausantwortet, hat hierbei dem 
Dritten mitzuteilen, daß die Papiere fremde seien. Ebenso hat er in dem 
Falle, daß er einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung solcher Wertpapiere 
an einen Dritten weitergibt, diesem hierbei mitzuteilen, daß die Anschaffung 
für fremde Rechnung geschehe. 
Der Dritte, welcher eine solche Mitteilung empfangen hat, kann an den 
übergebenen oder an den neu beschafften Papieren ein Pfandrecht oder ein 
Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber 
geltend machen, welche mit bezug auf diese Papiere entstanden sind. 
Strafbestimmungen. 
Rechtswidrige Verfügung über Wertpapiere. Strafantrag. 
§ 9. Wenn ein Kaufmann über Wertpapiere der im 8 1 bezeichneten 
Art, welche ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, oder welche 
er als Kommissionär für den Kommittenten in Besitz genommen hat, außer 
dem Falle des § 246 des Strafgesetztuchs zum eigenen Nutzen oder zum 
Nutzen eines Dritten rechtswidrig verfügt, wird er mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.