Aufbewahrung von Wertpapieren. 443
Verlust des Rechtes auf Provision.
§ 6. Der Kommissionär, welcher den im § 4 ihm auferlegten Pflichten
nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrages Provision
zu fordern (Artikel 371 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs).
Eigentumsübergang auf den Kommittenten.
8 7. Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum
an den darin verzeichneten Wertpapieren auf den Kommittenten über, soweit
der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt ist. Die Bestimmungen
des bürgerlichen Rechts, nach welchen der Uebergang des Eigentums schon in
einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt.
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Gewahrsam befindlichen,
in das Eigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die im § 1
bezeichneten Pflichten eines Verwahrers.
Ausantwortung an Dritte.
8 8. Ein Kaufmann, welcher im Betriebe seines Handelsgewerbes fremde
Wertpapiere der im § 1 bezeichneten Art einem Dritten zum Zweck der Auf-
bewahrung, der Veräußerung, des Umtausches oder des Bezuges von anderen
Wertpapieren, Zins= oder Gewinnanteilscheinen ausantwortet, hat hierbei dem
Dritten mitzuteilen, daß die Papiere fremde seien. Ebenso hat er in dem
Falle, daß er einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung solcher Wertpapiere
an einen Dritten weitergibt, diesem hierbei mitzuteilen, daß die Anschaffung
für fremde Rechnung geschehe.
Der Dritte, welcher eine solche Mitteilung empfangen hat, kann an den
übergebenen oder an den neu beschafften Papieren ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber
geltend machen, welche mit bezug auf diese Papiere entstanden sind.
Strafbestimmungen.
Rechtswidrige Verfügung über Wertpapiere. Strafantrag.
§ 9. Wenn ein Kaufmann über Wertpapiere der im 8 1 bezeichneten
Art, welche ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, oder welche
er als Kommissionär für den Kommittenten in Besitz genommen hat, außer
dem Falle des § 246 des Strafgesetztuchs zum eigenen Nutzen oder zum
Nutzen eines Dritten rechtswidrig verfügt, wird er mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. 3