444 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer der Vorschrift des § 8 zum eigenen
Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zuwiderhandelt.
Ist der Täter ein Angehöriger (§ 52 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs) des
Verletzten, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. Der § 247 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs findet
entsprechende Anwendung.
Konkursvergehen.
§ 10. Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über
dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er den Vorschriften des § 1 Ziffer 1 oder 2
vorsätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des
Anspruches auf Aussonderung der von jenem zu verwahrenden Wertpapiere
benachteiligt wird, desgleichen wenn er als Kommissionär den Vorschriften der
8§ 3 oder 5 vorsätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte
bezüglich des Anspruches auf Aussonderung der von jenem eingekauften, ein-
getauschten oder bezogenen Wertpapiere benachteiligt wird.
Konkursverbrechen.
§ 11. Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über
dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Zucht-
haus bestraft, wenn er im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Ueber-
schuldung fremde Wertpapiere, welche er im Betriebe seines Handelsgewerbes
als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär in Gewahrsam genommen,
sich rechtswidrig zugeeignet hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
drei Monaten ein.
Vorstände von Aktiengesellschaften usw.
§ 12. Die Strafvorschrift des § 9 findet gegen die Mitglieder des
Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, die
Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie gegen die
Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Gepnossenschaft
Anwendung, wenn sie in Ansehung von Wertpapieren, die sich im Besitze der
Gesellschaft oder Genossenschaft befinden oder von dieser einem Dritten aus-
geantwortet sind, die mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben.
Die vorbezeichneten Personen werden, wenn die Gesellschaft oder Genossen-
schaft ihre Zahlungen eingestellt hat, oder wenn über deren Vermögen das
Konkursverfahren eröffnet worden ist, bestraft