Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. 447 
Der Beschluß, durch welchen Rechte der Gläubiger aufgegeben oder 
beschränkt werden, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der 
abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit muß mindestens die Hälfte des Nenn- 
werts der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und, wenn dieser 
nicht mehr als zwölf Millionen Mark beträgt, mindestens zwei Dritteile des 
Nennwerts erreichen; beträgt der Nennwert der im Umlaufe befindlichen 
Schuldverschreibungen weniger als sechzehn Millionen, aber mehr als zwölf 
Millionen Mark, so muß die Mehrheit acht Millionen Mark erreichen. 
In diesen Fällen bleiben bei der Berechnung des Nennwerts der um— 
laufenden Schuldverschreibungen die im Besitze des Schuldners befindlichen 
Schuldverschreibungen, für welche das Stimmrecht nach § 10 Abs. 4 aus- 
geschlossen ist, außer Ansatz. 
Der Schuldner ist verpflichtet, in der Gläubigerversammlung Auskunft 
über den Betrag der im Umlaufe befindlichen, zum stimmen berechtigenden 
Schuldverschreibungen zu erteilen. 
Strafbestimmungen. 
Mißbrauch der Schuldverschreibungen durch den Schuldner. 
§ 21. Wer Schuldverschreibungen, die sich im Besitze des Schuldners 
befinden, einem anderen zu dem Zwecke überläßt, das Stimmrecht der Vor- 
schrift des 8 10 Abs. 4 zuwider an Stelle des Schuldners auszuüben, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark 
bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher die Schuldverschreibungen 
zu dem bezeichneten Zwecke verwendet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld- 
strafe ein. 
Wissentlich unwahre Angaben. 
§ 22. Wer in der Bekanntmachung, die gemäß § 2 erlassen wird, oder 
in der Auskunft, die gemäß § 11 Abs. 4 in der Gläubigerversammlung erteilt 
wird, wissentlich unwahre Angaben über Tatsachen macht, deren Mitteilung 
ihm nach den bezeichneten Vorschriften obliegt, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Wer es unterläßt, die nach § 2 ihm obliegende Bekanntmachung zu 
bewirken, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Stimmenkauf. 
§ 23. Wer sich besondere Vorteile dafür gewähren oder versprechen 
läßt, daß er bei einer Abstimmung in der Gläubigersammlung in einem gewissen
	        
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