Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. 447
Der Beschluß, durch welchen Rechte der Gläubiger aufgegeben oder
beschränkt werden, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der
abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit muß mindestens die Hälfte des Nenn-
werts der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und, wenn dieser
nicht mehr als zwölf Millionen Mark beträgt, mindestens zwei Dritteile des
Nennwerts erreichen; beträgt der Nennwert der im Umlaufe befindlichen
Schuldverschreibungen weniger als sechzehn Millionen, aber mehr als zwölf
Millionen Mark, so muß die Mehrheit acht Millionen Mark erreichen.
In diesen Fällen bleiben bei der Berechnung des Nennwerts der um—
laufenden Schuldverschreibungen die im Besitze des Schuldners befindlichen
Schuldverschreibungen, für welche das Stimmrecht nach § 10 Abs. 4 aus-
geschlossen ist, außer Ansatz.
Der Schuldner ist verpflichtet, in der Gläubigerversammlung Auskunft
über den Betrag der im Umlaufe befindlichen, zum stimmen berechtigenden
Schuldverschreibungen zu erteilen.
Strafbestimmungen.
Mißbrauch der Schuldverschreibungen durch den Schuldner.
§ 21. Wer Schuldverschreibungen, die sich im Besitze des Schuldners
befinden, einem anderen zu dem Zwecke überläßt, das Stimmrecht der Vor-
schrift des 8 10 Abs. 4 zuwider an Stelle des Schuldners auszuüben, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark
bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher die Schuldverschreibungen
zu dem bezeichneten Zwecke verwendet.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-
strafe ein.
Wissentlich unwahre Angaben.
§ 22. Wer in der Bekanntmachung, die gemäß § 2 erlassen wird, oder
in der Auskunft, die gemäß § 11 Abs. 4 in der Gläubigerversammlung erteilt
wird, wissentlich unwahre Angaben über Tatsachen macht, deren Mitteilung
ihm nach den bezeichneten Vorschriften obliegt, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Wer es unterläßt, die nach § 2 ihm obliegende Bekanntmachung zu
bewirken, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Stimmenkauf.
§ 23. Wer sich besondere Vorteile dafür gewähren oder versprechen
läßt, daß er bei einer Abstimmung in der Gläubigersammlung in einem gewissen