Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 14. Titel. 43 
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen 
vom Gerichte gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht. 
Die Ausschließung der Oeffentlichkeit steht der Anwesenheit der die 
Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen 
vor dem erkennenden Gerichte nicht entgegen. 
Sitzungspolizei. 
§ 177. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem 
Vorsitzenden ob. 
§ 178. Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der 
Verhandlung nicht beteiligte Personen, welche den zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts 
aus dem Sitzungszimmer entfernt, auch zur Haft abgeführt und während einer 
in dem Beschlusse zu bestimmenden Zeit, welche vierundzwanzig Stunden nicht 
übersteigen darf, festgehalten werden. 
Beschwerde ist ausgeschlossen. Vgl. 8 183. 
§ 179. Das Gericht kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sach- 
verständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, welche sich in 
der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen 
Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark oder bis zu drei 
Tagen Haft festsetzen und sofort vollstrecken lassen. 
Beschwerde: § 183, ohne aufschiebende Wirkung. 
§ 180. Das Gericht kann gegen einen bei der Verhandlung beteiligten 
Rechtsanwalt oder Verteidiger, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig 
macht, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine 
Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark festsetzen. 
Beschwerde: § 183, mit aufschiebender Wirkung. 
§ 181. Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsstrafen 
hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen. 
§ 182. Die in den §§ 177—181 bezeichneten Befugnisse stehen auch 
einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der 
Sitzung zu. 
l183. Ist in den Fällen der §§ 179, 180, 182 eine Ordnungsstrafe 
festgesetzt, so findet binnen der Frist von einer Woche nach der Bekannt- 
machung der Entscheidung Beschwerde statt, sofern die Entscheidung nicht von 
dem Reichsgerichte oder einem Oberlandesgerichte getroffen ist.
	        
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