448 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Sinne stimme oder an der Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht
teilnehme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vorteile dafür
gewährt oder verspricht, daß jemand bei einer Abstimmung in der Gläubiger—
versammlung in einem gewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in
der Gläubigerversammlung nicht teilnehme.
Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes.
8 24. Auf Schuldverschreibungen des Reichs, eines Bundesstaats oder
einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes finden die Vorschriften dieses Gesetzes
keine Anwendung. Die Landesgesetze können jedoch bestimmen, daß die
bezeichneten Vorschriften auch auf Schuldverschreibungen von Körperschaften
des öffentlichen Rechtes Anwendung finden.
15. Gesetz,
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Tonkunst.
Vom 19. Juni 1901.
(R.G.Bl. 1901, S. 227 ff.)
(Auszug.)
1. Abschnitt.
Voraussetzungen des Schutzes.
Gegenstand des Schutzes.
§* 1. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt:
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden,
welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unter-
haltung dienen;
2. die Urheber von Werken der Tonkunst;
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder
technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunst-
werke zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch
plastische Darstellungen.