Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Urheberrecht (Literatur und Tonkunst). 449 
Urheber. 
§ 2. Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Uebersetzung 
gilt der Uebersetzer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber. 
Juristische Personen als Urheber. 
8 3. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber 
ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der 
Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn 
nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen. 
Urheber bei Sammelwerk. 
§ 4. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammel- 
werk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber an- 
gesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. 
Schriftwerk mit Werk der Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden. 
§5 5. Wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit 
Abbildungen verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch 
nach der Verbindung als Urheber. 
Mehrere Urheber. 
8 6. Haben mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise verfaßt, daß 
ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern 
eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Namhaftmachung des urhebers. 
§5 7. Enthält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der Zu- 
eignung, in der Vorrede oder am Schlusse den Namen eines Verfassers, so 
wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Ist das Werk durch 
Beiträge mehrerer gebildet, so genügt es, wenn der Name an der Spitze oder 
am Schlusse des Beitrags angegeben ist. 
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Ver- 
fassers oder ohne den Namen eines Verfassers erschienen sind, ist der Heraus- 
geber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die 
Rechte des Urhebers wahrzunehmen. 
Bei Werken, die vor oder nach dem Erscheinen öffentlich aufgeführt oder 
vorgetragen sind, wird vermutet, daß derjenige der Urheber sei, welcher bei 
der Ankündigung der Aufführung oder des Vortrags als Verfasser bezeichnet 
worden ist. 
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