450 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Vererblichkeit des Urheberrechts.
§ 8. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über.
Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so
erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen
werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet geschehen.
2. Abschnitt.
Befugnisse des Arhebers.
Ausschließliche Befugnis des urhebers.
§ 11. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu
vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten; die ausschließliche Befugnis
erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Der Urheber ist ferner, solange nicht
der wesentliche Inhalt des Werkes öffentlich mitgeteilt ist, ausschließlich zu
einer solchen Mitteilung befugt.
Das Urheberrecht an einem Bühnenwerke oder an einem Werke der
Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich auf-
zuführen.
Der Urheber eines Schriftwerkes oder eines Vortrags hat, solange nicht
das Werk erschienen ist, die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich
vorzutragen.
§ 12. Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach § 11 in
Ansehung des Werkes selbst zustehen, erstrecken sich auch auf die Bearbeitungen
des Werkes.
Die Befugnisse des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf:
1. die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere
Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in
gebundener Form abgefaßt ist;
2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes;
3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines
Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie
von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere
Instrumente oder Stimmen.