Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

450 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Vererblichkeit des Urheberrechts. 
§ 8. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. 
Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so 
erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode. 
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen 
werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes 
Gebiet geschehen. 
2. Abschnitt. 
Befugnisse des Arhebers. 
Ausschließliche Befugnis des urhebers. 
§ 11. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu 
vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten; die ausschließliche Befugnis 
erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Der Urheber ist ferner, solange nicht 
der wesentliche Inhalt des Werkes öffentlich mitgeteilt ist, ausschließlich zu 
einer solchen Mitteilung befugt. 
Das Urheberrecht an einem Bühnenwerke oder an einem Werke der 
Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich auf- 
zuführen. 
Der Urheber eines Schriftwerkes oder eines Vortrags hat, solange nicht 
das Werk erschienen ist, die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich 
vorzutragen. 
§ 12. Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach § 11 in 
Ansehung des Werkes selbst zustehen, erstrecken sich auch auf die Bearbeitungen 
des Werkes. 
Die Befugnisse des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf: 
1. die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere 
Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in 
gebundener Form abgefaßt ist; 
2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes; 
3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines 
Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 
4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie 
von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere 
Instrumente oder Stimmen.
	        
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