Urheberrecht (Literatur und Tonkunst). 451
Freie Benutzung eines Werkes.
§ 13. Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach
g 12 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn
dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird.
Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzulässig, durch
welche eine Melodie erkennbar dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit
zu grunde gelegt wird.
§ 14. Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts verbleiben, soweit
nicht ein anderes vereinbart ist, dem Urheber seine ausschließlichen Befugnisse:
1. für die Uebersetzung eines Werkes in eine andere Sprache oder
in eine andere Mundart;
2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder
eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht
bloß ein Auszug oder eine Uebertragung in eine andere Tonart
oder Stimmlage ist.
Verbotene Vervielfältigung.
8 15. Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist
unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet
es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren
vervielfältigt wird.
Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie
nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen.
Zulässiger Abdruck von Gesetzbüchern usw.
§ 16. Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen,
amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen
Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften.
Vorträge und Reden.
§ 17. Zulässig ist:
1. die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in Zeitungen oder
Zeitschriften, sofern der Vortrag oder die Rede Bestandteil einer
öffentlichen Verhandlung ist;
2. die Vervielfältigung von Vorträgen oder Reden, die bei den Ver-
handlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirch-
lichen Vertretungen gehalten werden.
29°