452 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Die Vervielfältigung ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer
Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden desselben Ver—
fassers enthält.
Zeitungsartikel.
§ 18. Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen, soweit
die Artikel nicht mit einem Vorbehalte der Rechte versehen sind; jedoch ist nur
ein Abdruck gestattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird. Bei dem Ab-
druck ist die Quelle deutlich anzugeben.
Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unter-
haltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig.
Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten dürfen
aus Zeitungen oder Zeitschriften stets abgedruckt werden.
Zulässige Vervielfältigung. Schriftwerke.
§ 19. Zulässig ist die Vervielfältigung:
1. wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerkes, eines
Vortrags oder einer Rede nach der Veröffentlichung in einer
selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden;
2. wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte
nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit
aufgenommen werden;
3. wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung
aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schrift-
stellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei
Gesangsvorträgen bestimmt ist;
4. wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte
oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in
eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren
Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach
für den Kirchen-, Schul= und Unterrichtsgebrauch oder zu einem
eigentümlichen literarischen Zwecke bestimmt ist. Bei einer Samm-
lung zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke bedarf es, solange
der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung.
Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber nicht
innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der Absicht des Ver-
fassers Mitteilung gemacht ist, Widerspruch erhebt.