Urheberrecht (Literatur und Tonkunst). 453
§ 20. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Teile einer
Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als
Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wieder-
gegeben werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch
allein wiedergegeben werden, sofern der Abdruck ausschließlich zum Gebrauche
der Hörer bestimmt ist.
Unzulässig ist die Vervielfältigung von Dichtungen, die ihrer Gattung
nach zur Komposition bestimmt sind.
Zulässige Vervielfältigung. Werke der Tonkunst.
§ 21. Zulässig ist die Vervielfältigung:
1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes der Tonkunst
in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden;
2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbst-
ständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden;
3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung
aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von
Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unter-
richt in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist.
§ 22. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk
der Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche
Bestandteile von Instrumenten übertragen wird, welche zur mechanischen Wieder-
gabe von Musikstücken dienen. Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare
Bestandteile Anwendung, sofern sie nicht für Instrumente verwendbar sind,
durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hin-
sichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben
werden kann.
Zulässige Vervielfältigung. Abbildungen.
§ 23. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einem Schriftwerk aus-
schließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem
erschienenen Werke beigefügt werden.
Beschränkungen der zulässigen Vervielfältigung.
§ 24. Auf grund der §8 19 bis 23 ist die Vervielfältigung eines
fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Teilen keine
Aenderung vorgenommen wird. Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe
es erfordert, Uebersetzungen eines Schriftwerkes und solche Bearbeitungen eines
Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine