Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

454 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
andere Tonart oder Stimmlage oder Einrichtungen für die im § 22 bezeich- 
neten Instrumente darstellen. Werden einzelne Aufsätze, einzelne Gedichte 
oder kleinere Teile eines Schriftwerkes in eine Sammlung zum Schulgebrauch 
aufgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erforderlichen Aenderungen 
gestattet, jedoch bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Ein- 
willigung. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber nicht inner- 
halb eines Monats, nachdem ihm von der beabsichtigten Aenderung Mitteilung 
gemacht ist, Widerspruch erhebt. 
Quellenangabe. 
§ 25. Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der §§ 19 bis 23 benutzt, 
hat die Quelle deutlich anzugeben. 
§ 26. Soweit ein Werk nach den 8§8§ 16 bis 24 ohne Einwilligung 
des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die 
öffentliche Aufführung sowie der öffentliche Vortrag zulässig. 
Oeffentliche Aufführung eines Werkes der Tonkunst. 
§ 27. Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der 
Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem 
gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. 
Im übrigen sind solche Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig: 
1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Mufikfeste, statt- 
finden; 
2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt 
ist und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Tätigkeit 
erhalten; 
3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder 
sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen als Hörer 
zugelassen werden. 
Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes 
der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vorschriften keine 
Anwendung. 
§ 28. Zur Veranstaltung einer öffentlichen Aufführung ist, wenn 
mehrere Berechtigte vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden erforderlich. 
Bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Tonkunst, zu welchem 
ein Text gehört, bedarf der Veranstalter der Aufführung nur der Einwilligung 
desjenigen, welchem das Urheberrecht an dem musikalischen Teile zusteht.
	        
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