454 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
andere Tonart oder Stimmlage oder Einrichtungen für die im § 22 bezeich-
neten Instrumente darstellen. Werden einzelne Aufsätze, einzelne Gedichte
oder kleinere Teile eines Schriftwerkes in eine Sammlung zum Schulgebrauch
aufgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erforderlichen Aenderungen
gestattet, jedoch bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Ein-
willigung. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber nicht inner-
halb eines Monats, nachdem ihm von der beabsichtigten Aenderung Mitteilung
gemacht ist, Widerspruch erhebt.
Quellenangabe.
§ 25. Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der §§ 19 bis 23 benutzt,
hat die Quelle deutlich anzugeben.
§ 26. Soweit ein Werk nach den 8§8§ 16 bis 24 ohne Einwilligung
des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die
öffentliche Aufführung sowie der öffentliche Vortrag zulässig.
Oeffentliche Aufführung eines Werkes der Tonkunst.
§ 27. Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der
Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem
gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden.
Im übrigen sind solche Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Mufikfeste, statt-
finden;
2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt
ist und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Tätigkeit
erhalten;
3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder
sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen als Hörer
zugelassen werden.
Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes
der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vorschriften keine
Anwendung.
§ 28. Zur Veranstaltung einer öffentlichen Aufführung ist, wenn
mehrere Berechtigte vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden erforderlich.
Bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Tonkunst, zu welchem
ein Text gehört, bedarf der Veranstalter der Aufführung nur der Einwilligung
desjenigen, welchem das Urheberrecht an dem musikalischen Teile zusteht.