Urheberrecht (Literatur und Tonkunst). 45
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3. Abschnitt.
Dauer des Schutzes.
§ 29. Der Schutz des Urheberrechtes endigt, wenn seit dem Tode des
Urhebers dreißig Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung des
Werkes zehn Jahre abgelaufen sind. Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe
von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird ver-
mutet, daß das Urheberrecht dem Eigentümer des Werkes zustehe.
Bei Mehrheit der Urheber.
§ 30. Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaft-
lich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrift
maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden.
Anonymer Urheber.
§ 31. Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Ver-
öffentlichung gemäß § 7 Abs. 1, 3 angegeben worden, so endigt der Schutz
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Verbffentlichung.
Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißigjährigen Frist
gemäß § 7 Abs. 1, 3 angegeben oder von dem Berechtigten zur Eintragung
in die Eintragsrolle (§ 56) angemeldet, so finden die Vorschriften des § 29
Anwendung. Das gleiche gilt, wenn das Werk erst nach dem Tode des
Urhebers veröffentlicht wird.
Juristische Person als Urheber.
§ 32. Steht einer juristischen Person nach den 88§ 3, 4 das Urheberrecht
zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Ver-
öffentlichung. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im § 29
bestimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfassers ver-
öffentlicht wird.
Mehrheit von Bänden und Heften.
§ 33. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichten
Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften wird jeder
Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als
ein besonderes Werk angesehen.
Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst
von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet.