Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

456 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Beginn der Schutzfrist. 
§ 34. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, 
in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden ist. 
§ 35. Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, 
ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht oder ob der wesentliche 
Inhalt eines Werkes öffentlich mitgeteilt worden ist, kommt nur eine Ver- 
öffentlichung oder Mitteilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat. 
4. Abschnitt. 
Rechtsverletzungen. 
Strafbestimmungen. 
§ 38. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 
1. wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich 
ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt oder 
gewerbsmäßig verbreitet; 
2. wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich 
ohne Einwilligung des Berechtigten ein Bühnenwerk, ein Werk 
der Tonkunst oder eine dramatische Bearbeitung, die nach § 12 
unzulässig ist, öffentlich aufführt oder ein Werk, bevor es erschienen 
ist, öffentlich vorträgt. 
War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil 
an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers 
Aenderungen vorgekommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt 
werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den 
Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen. 
§ 39. Wer den wesentlichen Inhalt eines Werkes, bevor der Inhalt 
öffentlich mitgeteilt ist, vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich 
mitteilt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, 
so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. 
Buße. 
§ 40. Auf Verlangen des Berechtigten kann neben der Strafe auf eine 
an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt 
werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner. 
Eine anerkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren 
Anspruchs auf Schadenersatz aus.
	        
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