44 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 14. und 15. Titel.
Die Beschwerde hat in dem Falle des § 179 keine aufschiebende Wirkung,
in den Fällen des § 180 und des § 182 aufschiebende Wirkung.
Ueber die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§* 184. Ist eine Ordnungsstrafe wegen Ungebühr festgesetzt, oder eine
Person zur Haft abgeführt, oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person
entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung
in das Protokoll aufzunehmen.
§ 185. Wird eine strafbare Handlung in der Sitzung begangen, so hat
das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das
darüber ausgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die
vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.
15. Titel.
Gerichtssprache.
§ 186. Die Gerichtssprache ist die deutsche.
§ 187. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, welche der
deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die
Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht statt; jedoch
sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der
Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich er-
achtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage
niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle
eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Uebersetzung beigefügt werden.
Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten
Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
§ 188. Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern
nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzu-
ziehen, mit deren Hülfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann.
§* 189. Ob einer Partei, welche taub ist, bei der mündlichen Verhand-
lung der Vortrag zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer Partei, die der deutschen
Sprache nicht mächtig ist.
§ 190. Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten
Eide in der ihnen geläufigen Sprache.
§ 191. Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.