Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Urheberrecht (Literatur und Tonkunst. — Bildende Künste). 459 
Rückwirkende Kraft. 
§ 60. Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes noch nicht veröffentlicht ist, wird die im 8§ 29 vorgesehene Schutzfrist 
auch dann zu teil, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abgelaufen ist. 
§ 61. Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gegen Aufführung kann 
nach dessen Inkrafttreten einem Werke der Tonkunst, für welches das Auf- 
führungsrecht bis dahin nicht vorbehalten war, dadurch gesichert werden, daß 
das Werk nachträglich mit dem Vorbehalte versehen wird. Jedoch ist die Auf- 
führung eines solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Urhebers 
zulässig, sofern nicht bei der Aufführung Noten benutzt werden, die mit dem 
Vorbehalte versehen sind. 
Die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung eines nach 
diesen Vorschriften geschützten Werkes steht dem Urheber zu. 
§ 62. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines geschützten 
Werkes bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das 
Werk vor dessen Inkrafttreten entstanden ist. War jedoch eine Uebersetzung oder 
sonstige Bearbeitung oder eine Sammlung, welche aus den Werken mehrerer Schrift- 
steller zum Schulgebrauche veranstaltet ist, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
erlaubterweise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Be- 
arbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt. 
§ 63. Sovweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkraftreten dieses 
Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, darf der bereits begonnene Druck von 
Exemplaren vollendet werden. Die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, 
Platten, Steine, Stereotypen, dürfen noch bis zum Ablauf von sechs Monaten 
benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten 
sowie der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendeten Exemplare 
ist zulässig. 
16. Gesetz, 
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 
Vom 9. Januar 1876. 
(R.G. Bl. S. 4.) 
(Auszug.) 
Urheberrecht. 
§ 1. Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder teilweise 
nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
	        
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