Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

464 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, 
wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. 
§ 5. Als Nachdruck (8 4) ist auch anzusehen: 
a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch 
nicht veröffentlichen Schriftwerken (Manuskripten). 
Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskripts oder 
einer Abschrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers 
zum Abdruck; 
b) — 
c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Ver- 
leger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; 
d) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines 
Werkes seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder 
gesetzlich gestattet ist. 
§ 7. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 
a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines 
bereits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits ver- 
öffentlichter Schriften von geringerem Umfang in ein größeres 
Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges 
wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus 
Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul= und Unterrichts- 
gebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke ver- 
anstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder 
die benutzte Quelle angegeben ist; 
b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen 
Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissen- 
schaftlichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mit- 
teilungen, sofern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist. 
Veranlassen zum Nachdruck. 
§ 20. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen anderen zur Ver- 
anstaltung eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im § 18 festgesetzte Strafe ver- 
wirkt, und ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nach Maßgabe der 
88 18 und 19 zu entschädigen verpflichtet und zwar selbst dann, wenn der 
Veranstalter des Nachdrucks nach § 18 nicht strafbar oder ersatzverbindlich 
sein sollte. 
Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder aus 
Fahrlässigkeit gehandelt hat, so haften beide dem Berechtigten solidarisch. 
Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Teilnehmer 
am Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
	        
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