466 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
so haben der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe
bis zu zwanzig Talern verwirkt.
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein.
Vorsätzliche Verbreitung.
§ 25. Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder
außerhalb des Norddeutschen Bundes (nun des Deutschen Reichs) gewerbe—
mäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe
des von ihm verursachten Schadens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit Geldstrafe nach § 18 bestraft.
Die Einziehung der zur gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmten Nach-
drucksexemplare nach Maßgabe des § 21 findet auch dann statt, wenn der
Verbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung unter-
liegen auch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht
schon als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind.
Strafantrag.
§ 27. Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen, sondern
nur auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf
Bestrafung kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses
zurückgenommen werden.
§ 28. Die Verfolgung des Nachdrucks steht jedem zu, dessen Urheber-
oder Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt
oder gefährdet sind.
Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegen-
beweise derjenige als Urheber, welcher nach Maßgabe des 8§ 11 Abs. 1, 2
auf dem Werke als Urheber angegeben ist.
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn ein
solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Der auf dem Werke angegebene Verleger gilt ohne weiteren
Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.
Verjährung.
§ 33. Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage auf Ent-
schädigung wegen Nachdrucks, einschließlich der Klage wegen Bereicherung (§ 18),
verjähren in drei Jahren.