472 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Eintragung.
§ 10. Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne
daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder
über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen stattfindet.
Einsichtnahme.
§ 11. Es ist jedermann gestattet, von dem Musterregister und den
nicht versiegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen und sich be-
glaubigte Auszüge aus dem Musterregister erteilen zu lassen. In Streitfällen
darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschützt ist, können
zur Herbeiführung der Entscheidung auch die versiegelten Pakete von der
mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde geöffnet werden.
Urheberbeweis.
§ 13. Derjenige, welcher nach Maßgabe des § 7 das Muster oder
Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat,
gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber.
Strafbestimmungen.
§ 14. Die Bestimmungen in den §§ 18—36, 38 des Gesetzes vom
11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. (Bundes-
Gesetzbl. 1870 S. 339), finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und
Modellen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die vorrätigen
Nachbildungen und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vor-
richtungen nicht vernichtet, sondern auf Kosten des Eigentümers und nach
Wahl desselben entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet oder bis zum
Ablauf der Schutzfrist amtlich aufbewahrt werden.
Wegen der Bestimmungen des Gesetzes v. 11. Juni 1870 f. S. 463.
19. Patentgesetz.
Vom 7. April 1891.
(K.G.Bl. S. 79.)
(Auszug.)
Patentrecht. Gegenstand desselben.
§ 1. Patente werden erteilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche
Verwertung gestatten.
Ausgenommen sind:
1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten
zuwiderlaufen würde;