Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Muster und Modelle. — Patentgesetz. 473 
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß= und Arzneimitteln, sowie 
von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit 
die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung 
der Gegenstände betreffen. 
Keine neue Erfindung. 
§ 2. Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf grund 
dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den 
letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so 
offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige 
möglich erscheint. 
Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den 
öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage 
der Herausgabe gleich, sofern das Patent von demjenigen, welcher die Erfindung 
im Auslande angemeldet hat oder von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht 
wird. Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patent- 
beschreibungen derjenigen Staaten, in welchen nach einer im Reichs-Gesetzblatt 
enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Berechtigter. 
§ 3. Auf die Erteilung des Patents hat derjenige Anspruch, welcher 
die Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine 
spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn 
die Erfindung Gegenstand des Patents des früheren Anmelders ist. Trifft 
diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der spätere Anmelder nur Anspruch 
auf Erteilung eines Patents in entsprechender Beschränkung. 
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Erteilung des Patents findet nicht 
statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, 
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder 
einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben ent- 
nommen und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist. 
Hat der Einspruch die Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur 
Folge, so kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mit- 
teilung des hierauf bezüglichen Bescheides des Patentamts die Erfindung 
seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag vor 
Bekanntmachung der früheren Anmeldung festgesetzt werde. 
Wirkung des Patents. 
§ 4. Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich 
befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr
	        
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