474 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Ver—
fahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren
unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Nichteintritt der Wirkung.
§ 5. Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher
zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung
genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen
hatte. Derselbe ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen
Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugnis
kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit nicht ein, als die Er—
findung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte
oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch
hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate,
welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt
hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Ver-
ständigung im Rechtswege festgesetzt wird.
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das
Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht.
Patentrecht vererblich und veräußerlich.
§ 6. Der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus
dem Patent gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes-
wegen auf andere übertragen werden.
Schutzfrist.
§ 7. Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit
beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt
eine Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer
anderen, zu gunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung,
so kann dieser die Erteilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem
Patent für die ältere Erfindung sein Ende erreicht.
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents ein Zusatz-
patent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich dessen Dauer und der
Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangstage des Hauptpatents. Für
den Jahresbetrag der Gebühren ist der Anfangstag des Zusatzpatents maß-