Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

474 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Ver— 
fahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren 
unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. 
Nichteintritt der Wirkung. 
§ 5. Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher 
zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung 
genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen 
hatte. Derselbe ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen 
Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugnis 
kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden. 
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit nicht ein, als die Er— 
findung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte 
oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch 
hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, 
welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt 
hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Ver- 
ständigung im Rechtswege festgesetzt wird. 
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das 
Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. 
Patentrecht vererblich und veräußerlich. 
§ 6. Der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus 
dem Patent gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können 
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes- 
wegen auf andere übertragen werden. 
Schutzfrist. 
§ 7. Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit 
beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt 
eine Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer 
anderen, zu gunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, 
so kann dieser die Erteilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem 
Patent für die ältere Erfindung sein Ende erreicht. 
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents ein Zusatz- 
patent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich dessen Dauer und der 
Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangstage des Hauptpatents. Für 
den Jahresbetrag der Gebühren ist der Anfangstag des Zusatzpatents maß-
	        
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