476 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat,
gilt im Sinne des 8 24 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der
Vermögensgegenstand befindet.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des Reichs-
kanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen
Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.
Entschädigungspflicht.
§ 35. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen
der §§ 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Ver-
letzten zur Entschädigung verpflichtet.
Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung
eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegen-
teils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Ver-
fahren hergestellt.
Strafbestimmung; Strafantrag.
§ 36. Wer wissentlich den Bestimmungen der 8§§ 4 und 5 zuwider
eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend
Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des
Antrags ist zulässig.
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis
zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt
zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im
Urteil zu bestimmen.
Buße.
§ 37. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung
kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu
erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden.
Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent-
schädigungsanspruchs aus.
Strafbestimmung.
§ 40. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:
1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung
versieht, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die Gegen-
stände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien: