Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

476 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, 
gilt im Sinne des 8 24 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der 
Vermögensgegenstand befindet. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des Reichs- 
kanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen 
Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde. 
Entschädigungspflicht. 
§ 35. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen 
der §§ 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Ver- 
letzten zur Entschädigung verpflichtet. 
Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung 
eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegen- 
teils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Ver- 
fahren hergestellt. 
Strafbestimmung; Strafantrag. 
§ 36. Wer wissentlich den Bestimmungen der 8§§ 4 und 5 zuwider 
eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des 
Antrags ist zulässig. 
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis 
zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt 
zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im 
Urteil zu bestimmen. 
Buße. 
§ 37. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung 
kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu 
erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. 
Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsanspruchs aus. 
Strafbestimmung. 
§ 40. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft: 
1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung 
versieht, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die Gegen- 
stände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.