Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

46 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 16. und 17. Titel. 
die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere 
abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr 
als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die 
dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so 
lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
§ 199. Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienst- 
alter, bei den Schöffengerichten und den Kammern für Handelssachen nach dem 
Lebensalter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. Wenn ein 
Berichterstatter ernannt ist, so gibt dieser seine Stimme zuerst ab. 
Bei der Abstimmung der Geschworenen richtet sich die Reihenfolge nach 
der Auslosung. Der Obmann stimmt zuletzt. 
§ 200. Schöffen und Geschworene sind verpflichtet, über den Hergang 
bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten. 
17. Titel. 
Gerichtsferien. 
§ 201. Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und endigen am 
15. September. 
§ 202. Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine 
abgehalten und Entscheidungen erlassen. 
Feriensachen sind: 
1. Strassachen. 
  
  
 
	        
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