46 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 16. und 17. Titel.
die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere
abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr
als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die
dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so
lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
§ 199. Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienst-
alter, bei den Schöffengerichten und den Kammern für Handelssachen nach dem
Lebensalter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. Wenn ein
Berichterstatter ernannt ist, so gibt dieser seine Stimme zuerst ab.
Bei der Abstimmung der Geschworenen richtet sich die Reihenfolge nach
der Auslosung. Der Obmann stimmt zuletzt.
§ 200. Schöffen und Geschworene sind verpflichtet, über den Hergang
bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten.
17. Titel.
Gerichtsferien.
§ 201. Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und endigen am
15. September.
§ 202. Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine
abgehalten und Entscheidungen erlassen.
Feriensachen sind:
1. Strassachen.