Schutz der Warenbezeichnungen. 483
briefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der
Firma eines anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten
Warenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekenn-
zeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur
ädigung verpflichtet.
i-e Strafbestimmungen. Strafantrag.
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
§ 15. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren
oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten,
Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Aus-
stattung, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger
Waren eines anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu
dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder
feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geld-
strafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
8 16. Wer Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder An-
kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder
dergleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder
Wappen eines Ortes, eines Gemeinde= oder weiteren Kommunalverbandes zu
dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Wert der Waren einen Irrtum
zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waren in
Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis
fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Be-
nennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen,
fällt unter diese Bestimmung nicht.
Buße.
§ 18. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung
kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu
erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für
diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner.
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