Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Schutz der Warenbezeichnungen. 483 
briefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der 
Firma eines anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten 
Warenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekenn- 
zeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur 
ädigung verpflichtet. 
i-e Strafbestimmungen. Strafantrag. 
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit 
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag 
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§ 15. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren 
oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, 
Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Aus- 
stattung, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger 
Waren eines anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu 
dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder 
feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geld- 
strafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die 
Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
8 16. Wer Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder An- 
kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder 
dergleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder 
Wappen eines Ortes, eines Gemeinde= oder weiteren Kommunalverbandes zu 
dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Wert der Waren einen Irrtum 
zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waren in 
Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis 
fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Be- 
nennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, 
fällt unter diese Bestimmung nicht. 
Buße. 
§ 18. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung 
kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu 
erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für 
diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner. 
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