Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. 487
die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Behauptungen tatsächlicher
Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts
oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht
erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens
verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die
Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn
der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes
Interesse hat.
Verleumderische Behauptungen.
§ 7. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen,
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren
oder gewerblichen Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen tatsächlicher
Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts
zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Mißbrauch eines Namens ufsw.; nur Schadenersatzpflicht.
§ 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder
die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unter-
nehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet
und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der be-
sonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient,
ist diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch
auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht
werden.
Verrat von Geschäftsgeheimnissen.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis
zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling
eines Geschäftsbetriebes Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge
des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während
der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des
Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden
zuzufügen, mitteilt.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts= oder Betriebs-
geheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Absatz 1 bezeichneten Mit-
teilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende