Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. 487 
die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Behauptungen tatsächlicher 
Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts 
oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht 
erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens 
verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die 
Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn 
der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes 
Interesse hat. 
Verleumderische Behauptungen. 
§ 7. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, 
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren 
oder gewerblichen Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen tatsächlicher 
Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts 
zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Mißbrauch eines Namens ufsw.; nur Schadenersatzpflicht. 
§ 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder 
die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unter- 
nehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet 
und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der be- 
sonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, 
ist diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch 
auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht 
werden. 
Verrat von Geschäftsgeheimnissen. 
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling 
eines Geschäftsbetriebes Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge 
des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während 
der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des 
Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden 
zuzufügen, mitteilt. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts= oder Betriebs- 
geheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Absatz 1 bezeichneten Mit- 
teilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende
	        
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