II.
Strafprozeßordnung
vom 1. Februar 1877
(Reichsgesetzblatt von 1877, Seite 253).
Dorbemerkung.
Auch die Strafprozeßordnung wird nur in einem Auszug gegeben;
die wichtigeren Paragraphen finden sich aber alle im Wortlaute vor.
Der Inhalt der Strafprozeßordnung ist, zusammengefaßt und
kurz gesagt, folgender:
Tch den Bestimmungen über die örtliche Suständigkeit der
Gerichte folgen Dorschriften über die Ausschließung einzelner
Richter, Schöffen und Geschworenen von der Entscheidung in be-
stimmten Fällen. Danach werden die einzelnen Beweismittel des
gesamten Strafprozesses, nämlich die Seugen, die Sachver-
ständigen und die Augenscheinseinnahme behandelt und die Dor-
schriften gegeben, nach welchen jedes dieser Beweismittel zum Beweise
heranzuziehen ist. Weiter folgen die besonders für den Holizeibeamten
wichtigen Daragraphen über Beschlagnahme und Durchsuchung, mit
deren Hilfe vielfach erst gewisse Zeweismittel für den Strafprozeß entdeckt und
gesichert werden, sowie über Derhaftung und vorläufige Festnahme.
Nunmehr werden die einzelnen Teile des rozesses in ihrer zeitlichen
Reihenfolge behandelt: Anzeigen strafbarer Handlungen, Dor-
bereitungsverfahren, gerichtliche Doruntersuchung, Anklage-
erhebung und Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens,